Entsprechend ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger die Schnittverletzung an der linken Hand mit einem Messer zugefügt hat. 14.3 Nötigungshandlungen Bezüglich der Nötigungshandlungen kann wiederum auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (p. 631 f., S. 47 f. der Urteilsbegründung sowie pag. 648 f., S. 63 f. der Urteilsbegründung). Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigten 1 den eingeschüchterten und verletzten Strafund Zivilkläger durch mindestens implizite Drohungen mit weiteren Gewalttätigkei-