Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie der Straf- und Zivilkläger an das Messer gelangt sein soll, zumal kaum vorstellbar ist, dass der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger in dieser Situation das Messer einfach so hingelegt hat. Im Weitern kann bezüglich des Einsatzes des Messers vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 632 f., S. 49 f. der Urteilsbegründung). Entsprechend ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger die Schnittverletzung an der linken Hand mit einem Messer zugefügt hat.