Auch angesichts dessen erscheint wenig schlüssig, dass die Schnittverletzung am Finger des Straf- und Zivilklägers von diesem selbst stammen soll. Sodann gilt zu erwähnen, dass die Beschuldigte 2 wiederholt ausführte, dass der Beschuldigte 1 das Messer in der Küche geholt habe (so zuletzt auch in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 872 Z. 6 f.). Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie der Straf- und Zivilkläger an das Messer gelangt sein soll, zumal kaum vorstellbar ist, dass der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger in dieser Situation das Messer einfach so hingelegt hat.