Mithin deutet nichts darauf hin, dass der Straf- und Zivilkläger hinsichtlich des Messers falsche Angaben gemacht hätte resp. er den Beschuldigten 1 zu Unrecht belasten wollte, zumal er hinsichtlich der Kratzer am Bauch – zu Gunsten des Beschuldigten 1 – etwa angab, dass er nicht wisse, woher diese Kratzer stammen würden. Die Ausführungen der Beschuldigten, wonach sich der Straf- und Zivilkläger selbst mit dem Messer verletzt habe, sind demgegenüber teils widersprüchlich und lebensfremd. Die beiden Beschuldigten haben die Geschichte rund um das Messer nicht gleichbleibend und zudem unterschiedlich geschildert.