Weiter fällt auf, dass bei einer Falschbelastung bzw. Aggravation deutlich drastischere Bedrohungslagen mit einem Messer zu erwarten wären. Ohne den Vorfall mit dem Messer bagatellisieren zu wollen, wurde dieser vom Straf- und Zivilkläger doch als eher kurze Sequenz der Tat dargestellt, wobei die Gefährdung durch das Messer überblickbar blieb. Er hat denn auch nicht alle Schnitte zwingend auf das Messer zurückführen können (pag. 115 Z. 330 ff.). Mithin deutet nichts darauf hin, dass der Straf- und Zivilkläger hinsichtlich des Messers falsche Angaben gemacht hätte resp.