Gestützt auf die obigen Erwägungen sind Tritte gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers, welche mindestens zu dessen kurzzeitigen Benommenheit führten, erstellt. 14.2.6 Lebensnah und schlüssig sind ebenso die Aussagen des Straf- und Zivilklägers bezüglich der Verletzung mit dem Messer. Hätte der Straf- und Zivilkläger nicht selbst Erlebtes berichtet, wären anderweitige vermeintliche Bedrohungssituationen naheliegender als das geschilderte Vorgehen des Beschuldigten 1 bezüglich des Fingers. Weiter fällt auf, dass bei einer Falschbelastung bzw. Aggravation deutlich drastischere Bedrohungslagen mit einem Messer zu erwarten wären.