33 halb der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten 1 zu Unrecht entsprechende Tritte gegen den Kopf hätte anlasten sollen, zumal in seinen Aussagen keine Aggravationstendenzen ersichtlich sind (vgl. die obigen Erwägungen bzw. die Nachfolgenden bezüglich das Messer). Gestützt auf die obigen Erwägungen sind Tritte gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers, welche mindestens zu dessen kurzzeitigen Benommenheit führten, erstellt.