28 f. Z. 345 ff.). Auch die Beschuldigte 2 sprach von Tritten gegen den Straf- und Zivilkläger, machte jedoch geltend, sie habe die körperlichen Auseinandersetzungen teils nicht beobachten können resp. nicht gesehen, wohin der Straf- und Zivilkläger genau getreten worden sei. Es ist nicht einzusehen, wes-