Dass der Straf- und Zivilkläger die genaue Anzahl der Fusstritte nicht nennen konnte, spricht sodann keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen; vielmehr ist dieser Umstand als Realkennzeichen zu werten. Die Aussagen der beiden Beschuldigten schliessen Tritte gegen den Kopf sodann nicht aus, räumte der Beschuldigte 1 doch ein, dass er den Straf- und Zivilkläger im dynamischen Geschehen getreten habe, er aber nicht mehr wisse, wohin (pag. 24 Z. 129 ff.; pag. 28 f. Z. 345 ff.).