Weiter sind geformte Verletzungen vorab dann zu erwarten, wenn Tritte mit der Sohle und nicht mit der Fussspitze erfolgen. Wie auch die Verletzung im Rippenbereich zeigt, müssen Tritte nicht zwingend spezifische Spuren hinterlassen. Auch der Umstand, dass die beiden Beschuldigten für den Straf- und Zivilkläger Eis für die Schläfe besorgten, lässt auf erhebliche stumpfe Gewalteinwirkung gegen die erwähnte Stelle (Schläfe) schliessen (pag. 77 Z. 643 ff.). Dass der Straf- und Zivilkläger die genaue Anzahl der Fusstritte nicht nennen konnte, spricht sodann keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen;