Das Gutachten bestätigt Fusstritte gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers zwar nicht, schliesst solche aber auch nicht aus. Dazu ist auszuführen, dass es notorisch ist, dass stumpfe Gewalt gegen den Kiefer eine Benommenheit («K.O.») zur Folge haben kann, ohne dass zwingend bleibende Traumafolgen ersichtlich bleiben. Dass die Verletzungen vorliegend nicht schlimmer ausgefallen sind, schliesst heftige Fusstritte gegen den Kopf des Opfers keineswegs aus. Weiter sind geformte Verletzungen vorab dann zu erwarten, wenn Tritte mit der Sohle und nicht mit der Fussspitze erfolgen.