Die entsprechenden Verletzungen sind teils auch bildlich dokumentiert (pag. 151 ff.). Am Schädel lagen keine akuten Traumafolgen vor und auch sonst gibt es keine objektiven Beweise dafür, dass die Verletzungen am Kopf von Tritten – und nicht von anderweitiger stumpfer Gewalt – stammen würden (pag. 163 ff.). Gemäss IRM-Gutachten lassen sich die Verletzungen am Kopf des Straf- und Zivilklägers auch mit Faustschlägen erklären. Das Gutachten bestätigt Fusstritte gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers zwar nicht, schliesst solche aber auch nicht aus.