24 Z. 129 ff.). Das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin führt als objektives Beweismittel stimmig eine Rippenserienfraktur links von vier Rippen (5. – 8. Rippe) auf, welche im Inselspital unmittelbar nach dem Vorfall diagnostiziert wurde (pag. 163). Der Bruch mehrerer Rippen lässt darauf schliessen, dass der Tritt mit entsprechender Kraft erfolgt ist. 14.2.5 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz schliesst das Gutachten des Instituts für Rechtmedizin vom 5. Juni 2015 (pag. 162 ff.) Tritte gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers keineswegs aus: