Faustschläge des Beschuldigten 1 gegen das Gesicht und den Oberkörper des Straf- und Zivilklägers sind soweit ersichtlich im Grundsatz unstrittig. Soweit einen Tritt in den Oberkörper betreffend, sind die Aussagen insoweit übereinstimmend, als sowohl die Beschuldigte 2 von einem Tritt gegen die Rippengegend berichtet, wie auch der Beschuldigte 1 deponierte, dass der Straf- und Zivilkläger nach einem Tritt die linke Körperseite hielt (pag. 24 Z. 129 ff.).