32 14.2.4 Gestützt auf die obigen Erwägungen liegen glaubhafte Aussagen des Straf- und Zivilklägers vor, dass dieser vom Beschuldigten 1 mit Fäusten geschlagen und auch mit den Füssen getreten wurde. Faustschläge des Beschuldigten 1 gegen das Gesicht und den Oberkörper des Straf- und Zivilklägers sind soweit ersichtlich im Grundsatz unstrittig.