Der Beschuldigte 1 ging auf Vorhalte häufig nicht oder nur ausweichend ein. Die Beschuldigte 2 machte umfangreiche Aussagen zum Rahmengeschehen; beim Kerngeschehen konnte oder wollte sie häufig jedoch keine konkreten Angaben machen. Zudem bagatellisierte sie ihren eigenen Tatbeitrag. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers spricht weiter, dass sie mit den übrigen Beweismitteln grundsätzlich im Einklang stehen, so insbesondere mit den Aussagen der Beschuldigten 2 (pag. 75 ff.). Diese hat – nachdem sie ihre Erstaussagen korrigierte – die Aussagen des Straf- und Zivilklägers weitgehend bestätigt (pag. 77 ff.). Der Beschuldigte 1 hat im Grundsatz den äusseren