Letztendlich enthalten die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zahlreiche Realkriterien. Bei den Beschuldigten hat das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden – die ersten Einvernahmen des Ehepaars fand nach Absprache erst nach einigen Tagen statt – nicht nur die Vernichtung von Beweismitteln (z.B. Videos und Anruflisten der Mobiltelefone) ermöglicht, sondern auch Absprachen zugelassen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kam es entsprechend denn auch vorgängig zu Absprachen zwischen den beiden Beschuldigten (pag. 626, S. 42 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte 1 ging auf Vorhalte häufig nicht oder nur ausweichend ein.