Aggravationstendenzen sind nicht erkennbar; vielmehr berichtete der Straf- und Zivilkläger beispielweise auch, dass er mehrfach mit einem Pflaster versorgt oder dass ihm ein Glas Wasser gebracht worden sei (pag. 112 Z. 162 ff.). Er gab auch offen zu, wenn er gewisse Handlungen nicht einordnen konnte (pag. 113 Z. 211 ff.). Letztendlich enthalten die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zahlreiche Realkriterien.