31 werden. Ebenso zutreffend ist die Analyse der Aussagen der Beschuldigten. Zusammenfassend und ergänzend ist festzuhalten, dass der Straf- und Zivilkläger die Vorkommnisse im freien Bericht äussert detailliert, konstant und nachvollziehbar umschrieb. Er schilderte auch scheinbar unwichtige Details im Handlungsablauf (Umbauarbeiten in der Wohnung, pag. 110 Z. 96; Füttern der Schildkröte, pag. 124 Z. 162) sowie seine Ängste und Gefühle, ohne diese ins Zentrum zu stellen (pag. 111 Z. 134, 146, pag. 116 Z. 375). Aggravationstendenzen sind nicht erkennbar;