Die Vorinstanz hat diese eingehend gewürdigt und schlüssig dargelegt, weshalb sie dessen Aussagen sowohl zum Rahmen- wie auch zum Kerngeschehen als glaubhaft erachtet (pag. 596 – 607, S. 12 – 23 der Urteilsbegründung; pag. 624 f., S. 40 f. der Urteilsbegründung). Darauf kann vollumfänglich verwiesen