864 Z. 33 f.). An Einzelheiten zu den Tritten konnte oder wollte er sich jedoch nicht mehr erinnern (pag. 864 Z. 41). Hinsichtlich des Messereinsatzes führte er lapidar aus, dass sich der Straf- und Zivilkläger selber geschnitten habe (pag. 865 Z. 6). 14.2.3 Die zusammenfassend aufgeführten Aussagen des Straf- und Zivilklägers bezüglich der körperlichen Auseinandersetzung bilden Teil seiner gesamten Aussagen zum Vorfall. Die Vorinstanz hat diese eingehend gewürdigt und schlüssig dargelegt, weshalb sie dessen Aussagen sowohl zum Rahmen- wie auch zum Kerngeschehen als glaubhaft erachtet (pag.