Anlässlich der Hauptverhandlung nahm er zur Sache kaum mehr Stellung und machte teils abwegige Aussagen (vgl. die Erwägungen der Vorinstanz auf pag. 629 f., S. 45 f. der Urteilsbegründung). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er schliesslich, dass er dem Straf- und Zivilkläger ins Gesicht und in den Bauch geschlagen habe (pag. 864 Z. 24 f. und Z. 29). Auf Vorhalt seiner Aussagen bei der Polizei, wonach der den Straf- und Zivilkläger auch getreten habe, führte er aus, wenn er diese Aussage bei der Polizei gemacht habe, dann habe er den Straf- und Zivilkläger wahrscheinlich getreten (pag. 864 Z. 33 f.).