Immerhin räumte der Beschuldigte 1 bereits bei der ersten Einvernahme ein, dass der Straf- und Zivilkläger im Kampf keine Möglichkeiten gehabt habe, zurückzuschlagen (pag. 30 Z. 416). Während er bei einer weiteren polizeilichen Einvernahme ausweichend zu Vorhalten Stellung nahm, räumte er bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ein, dass er – wie mit der Beschuldigten 2 vereinbart – den Straf- und Zivilkläger mit dieser im Bett überraschte und ihn dann schlug (pag. 48 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung nahm er zur Sache kaum mehr Stellung und machte teils abwegige Aussagen (vgl. die Erwägungen der Vorinstanz auf pag.