Allerdings stellte er den Beginn der Auseinandersetzung abweichend von den Angaben der Beschuldigten 2 und vom Straf- und Zivilkläger dar. Die entsprechenden Ausführungen, insbesondere wonach der (schmächtige sowie nackt im Bett überraschte) Straf- und Zivilkläger ihn angegriffen habe, sind lebensfremd und wurden vom Beschuldigten 1 in späteren Einvernahmen auch nicht mehr vorgebracht (so zutreffend die Vorinstanz pag. 629, S. 45 der Urteilsbegründung). Immerhin räumte der Beschuldigte 1 bereits bei der ersten Einvernahme ein, dass der Straf- und Zivilkläger im Kampf keine Möglichkeiten gehabt habe, zurückzuschlagen (pag.