872 Z. 6 ff.). Der Beschuldigte 1 räumte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2015 Faustschläge und Tritte gegen den Straf- und Zivilkläger ein (pag. 24 Z. 123 ff.). Er habe ihn glaublich nur einmal getreten, wohin könne er nicht genau sagen (pag. 24 Z. 131 ff.). Anlässlich derselben Einvernahme sprach er später von zwei Tritten, wobei er sich nicht erinnern könne, wo er den Straf- und Zivilkläger im Gerangel getroffen habe (pag. 28 Z. 341 ff.). Allerdings stellte er den Beginn der Auseinandersetzung abweichend von den Angaben der Beschuldigten 2 und vom Straf- und Zivilkläger dar.