Zum Messer meinte sie schliesslich, dass der Beschuldigte 1 dieses in der Küche geholt und irgendwohin gelegt habe. Der Straf- und Zivilkläger habe das Messer später genommen und gesagt, dass er sich damit selber verletzen werde. Dabei habe er irgendwie auf seinen Bauch gezeigt. Sie glaube, der Straf- und Zivilkläger habe dem Beschuldigten 1 deshalb damit gedroht, sich am Bauch zu verletzen, um ihm Angst zu machen. Er habe das aber nicht gemacht. Er habe sich dann aus Versehen selber in die Hand geschnitten (pag. 872 Z. 6 ff.).