In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte 2 wiederum, dass der Beschuldigte 2 den Straf- und Zivilkläger im Schlafzimmer geschlagen habe. Details dazu, wohin der Straf- und Zivilkläger genau geschlagen wurde, konnte sie erneut nicht nennen, da sie es nicht deutlich gesehen habe und sie sich bereits nach kurzer Zeit auch nicht mehr habe erinnern können, weil sie wegen des Vorgefallenen sehr schockiert gewesen sei (pag. 871 Z. 24 ff.). Auf anschliessende Frage hin präzisierte sie, der Straf- und Zivilkläger sei ihrer Erinnerung nach überall geschlagen worden, einmal da und einmal da (pag. 871 Z. 33 f.);