29 te 1 kurz entfernt habe, habe der Straf- und Zivilkläger das Messer genommen und sich in die Hände geschnitten. Er habe dann das Messer gegen seinen Bauch gehalten und seine Kleider verlangt (pag. 77 Z. 625 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Straf- und Zivilklägers bezüglich des Vorfalls mit dem Messer gab sie an, sie könne nicht bestätigen, was ihr Mann mit dem Messer gemacht habe. Der Beschuldigte 1 habe sich über den Straf- und Zivilkläger gebeugt, der zusammengekauert am Boden gewesen sei. Sie habe nur den Rücken ihres Mannes gesehen.