79 Z. 739 ff.). Bestätigt hat die Beschuldigte 2, dass sowohl im Schlafzimmer als auch im Restaurant Blut aufgewischt worden sei. Weiter habe sie im Auftrag des Beschuldigten 1 Eis geholt, damit der Straf- und Zivilkläger dies an die Wunde bei der Schläfe habe halten können (pag. 77 Z. 642 ff.). Bezüglich des Vorfalls mit dem Messer führte sie aus, sie sei oben gewesen. Als sie nach unten gekommen sei, sei ihr Mann im Raum gestanden mit einem Stuhl in der Hand. Der Straf- und Zivilkläger sei in einer Ecke mit einem Messer in der Hand gestanden und habe sich geschnitten. Er habe gesagt, er wolle sich umbringen.