Auch wenn Details des weiteren Ablaufs möglicherweise nicht abgesprochen waren, war im Tatplan beider Beschuldigter inhärent, dass der Straf- und Zivilkläger so lange in der Liegenschaft festgehalten werden wird, wie der Beschuldigte 1 dies will. 14.2 Zur körperlichen Auseinandersetzung 14.2.1 Bezüglich der körperlichen Auseinandersetzung des Beschuldigten 1 mit dem Straf- und Zivilkläger gab Letzterer an der polizeilichen Einvernahme vom 16. Mai 2015 zu Protokoll, dass der Beschuldigte 1 ins Schlafzimmer kam, als er mit der Beschuldigten 2 nackt im Bett lag (pag. 111 Z. 102 ff.).