Ob sich die Beschuldigten über das weitere Vorgehen in der Liegenschaft in X.________ vorgängig verständigten, liess sich im Verfahren nicht erstellen. Aus den erwiesenen Vereinbarungen zwischen den Beschuldigten und den weiteren Umständen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass der Straf- und Zivilkläger die Liegenschaft nicht wird verlassen können, sobald der Beschuldigte 1 auftaucht. Auch wenn Details des weiteren Ablaufs möglicherweise nicht abgesprochen waren, war im Tatplan beider Beschuldigter inhärent, dass der Straf- und Zivilkläger so lange in der Liegenschaft festgehalten werden wird, wie der Beschuldigte 1 dies will.