Sowohl die Aktivierung der Kindersicherung als auch das vorgesehene Sitzen des Beschuldigten 1 gemeinsam mit dem Straf- und Zivilkläger hinten im Auto zeigen, dass der Straf- und Zivilkläger gegen seinen Willen an die italienische Grenze verbracht werden sollte. Dazu kam es nicht, weil der Straf- und Zivilkläger vor dem Einsteigen ins Fahrzeug die Flucht ergriff.