Später blieben ihre diesbezüglichen Aussagen vager. Sie brachte jedoch nie vor, der Straf- und Zivilkläger habe die Fahrt gewünscht. Vielmehr wich sie der entsprechenden Frage aus und gab vor, sich nicht mehr erinnern zu können bzw. es sei nicht klar gewesen, ob der Beschuldigte sofort oder erst nach ein paar Tagen habe nach Italien zurückgehen wollen. Sowohl die Aktivierung der Kindersicherung als auch das vorgesehene Sitzen des Beschuldigten 1 gemeinsam mit dem Straf- und Zivilkläger hinten im Auto zeigen, dass der Straf- und Zivilkläger gegen seinen Willen an die italienische Grenze verbracht werden sollte.