Ergänzend ist einzig Folgendes festzuhalten: Es mag sein und ist naheliegend, dass der Straf- und Zivilkläger zu gegebener Zeit wieder an seinen Wohnsitz nach Italien gehen wollte. Nicht seinem Willen entsprach es jedoch, schwer verletzt und verängstigt von seinen Peinigern gefahren zu werden. Hätte er der Fahrt zugestimmt, wäre er nicht geflohen. Die Beschuldigte 2 hat denn zunächst auch bestätigt, dass der Straf- und Zivilkläger nicht habe gefahren werden wollen, jedenfalls nicht von den beiden Beschuldigten in diesem Moment (pag. 76 Z. 580; pag. 467 Z. 26 ff.). Später blieben ihre diesbezüglichen Aussagen vager.