55 f. Z. 526 ff.). Auch in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, dass der Straf- und Zivilkläger den Wunsch geäussert habe, nach Italien gebracht zu werden; der Straf- und Zivilkläger habe zu ihm und der Beschuldigten 2 gesagt, dass er (der Straf- und Zivilkläger) genug von allem habe und nach Italien gehen wolle (pag. 865 Z. 13 ff.). 14.1.4 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Parteien umfassend und zutreffend gewürdigt, darauf kann verwiesen werden (pag. 634 f., S. 50 der Urteilsbegründung). Ergänzend ist einzig Folgendes festzuhalten: