25 Z. 172). Auf spezifische Vorhalte ging er nicht ein (pag. 28). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme deponierte er, der Straf- und Zivilkläger habe nach Italien gewollt und sei freiwillig zum Fahrzeug gegangen. Die Kindersicherung habe er zu seinem Schutz (zum Schutz des Straf- und Zivilklägers) aktivieren lassen. Er habe in diesem Moment auch etwas Mitleid mit dem Straf- und Zivilkläger gehabt (pag. 55 f. Z. 526 ff.).