Auf Frage des Verteidigers des Beschuldigten 1, ob sein Klient – wie vom Straf- und Zivilkläger behauptet – den Straf- und Zivilkläger quasi an der Schulter zum Auto geführt habe, gab die Beschuldigte 2 an, dass sie sich nicht erinnern könne, wie die beiden zum Auto gegangen seien. Weiter führte sie – in Übereinstimmung mit den Angaben des Straf- und Zivilklägers – aus, dass sie damals habe vorausgehen müssen und die beiden hinter ihr hergegangen seien (pag. 876 Z. 22 f.). Der Beschuldigte 1 führte anlässlich der ersten Einvernahme aus, der Straf- und Zivilkläger habe nach Italien gewollt (pag. 25 Z. 172).