Sie wisse aber nicht, ob der Straf- und Zivilkläger sofort nach Italien habe zurück gehen wollen oder erst in ein paar Tagen; es sei nicht klar, wie der Straf- und Zivilkläger dies genau gemeint habe. Er habe einfach den Wunsch geäussert, dass er schlussendlich nach Italien gelange (pag. 872 Z. 34 ff.). Auf Frage des Verteidigers des Beschuldigten 1, ob sein Klient – wie vom Straf- und Zivilkläger behauptet – den Straf- und Zivilkläger quasi an der Schulter zum Auto geführt habe, gab die Beschuldigte 2 an, dass sie sich nicht erinnern könne, wie die beiden zum Auto gegangen seien.