Erst draussen sei ihr klar geworden, dass der Beschuldigte 1 hinten beim Straf- und Zivilkläger hätte sitzen sollen (pag. 78 Z. 669 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte die Beschuldigte 2 im Wesentlichen ihre früheren Aussagen. Sie wisse nicht mehr, was der Straf- und Zivilkläger auf das Angebot, ihn nach Italien zu bringen, gesagt habe (pag. 100 f. Z. 414 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Beschuldigte 2 aus, der Straf- und Zivilkläger habe nichts darüber gesagt, ob er einverstanden sei, an die italienische Grenze gefahren zu werden. Grundsätzlich habe er sich schon da-