Der Beschuldigte 1 habe die hintere Tür geöffnet, damit er sich ins Fahrzeug hätte setzten können. Sie seien beide neben dem Fahrzeug gestanden und der Beschuldigte 1 habe ihn am Arm gehalten. Als der Beschuldigte 1 sich gebückt habe, habe er sich losreissen und fliehen können. Auf Frage gab der Straf- und Zivilkläger anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme an, dass er nicht gewünscht habe, nach Italien gefahren zu werden. Er sei nicht einverstanden gewesen, irgendwo hin gefahren zu werden, sonst wäre er ja nicht geflüchtet. Das Ziel der Fahrt habe er nicht gekannt. Er sei nicht freiwillig zum Fahrzeug gegangen;