14.1.3 Gemäss den Aussagen des Straf- und Zivilklägers hat er den Beschuldigten 1 gefragt, ob er nun gehen könne. Letzterer habe dies abgelehnt und ausgeführt, dass der Straf- und Zivilkläger sonst zur Polizei gehen würde. Er müsse warten und er werde ihn irgendwohin bringen (pag. 112 Z. 174 f. so auch: pag. 126 Z. 264). Die Beschuldigte 2 sei dann vorausgelaufen und der Beschuldigte 1 habe ihn am Arm geführt. Die Beschuldigte 2 habe sich ans Steuer gesetzt. Der Beschuldigte 1 habe die hintere Tür geöffnet, damit er sich ins Fahrzeug hätte setzten können.