Aber einmal ging mein Ex-Mann auf die Toilette und wir mussten warten. Er ging auf eine Toilette, welche draussen war. Er musste also hinausgehen. Während dieser Zeit war die Tür offen» (pag. 875 Z. 42 ff.). Angesichts der misslichen Situation, in welcher sich der Straf- und Zivilklägers damals befunden hatte, ist verständlich, dass dieser die kurze Zeitspanne nicht für einen Fluchtversuch nutzte, zumal er nicht wissen konnte, wann der Beschuldigten 1 von seinem Toilettengang zurückkommen wird. 14.1.3 Gemäss den Aussagen des Straf- und Zivilklägers hat er den Beschuldigten 1 gefragt, ob er nun gehen könne.