78 ff.). Fluchtversuche bei unbekannten Schliessverhältnissen der Aussentüren waren für den verängstigten und verletzten Straf- und Zivilkläger nicht zumutbar, zumal er bei einem Misslingen mit weiteren Repressalien des Beschuldigten 1 rechnen musste. Nicht vorab verschlossene Türen, sondern die Ausübung und Androhung von Gewalt, hinderten den Straf- und Zivilkläger folglich, die Liegenschaft zu verlassen. Dem Beschuldigten 1 ging es darum, den Straf- und Zivilkläger zu demütigen und von ihm Informationen über die Beziehung mit der Beschuldigten 2 zu erlangen.