Es mag durchaus sein, dass theoretisch eine Möglichkeit zur Flucht aus dem Restaurant bestand. Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass der Straf- und Zivilkläger vorgängig mehrfach vom Beschuldigten 1 verprügelt und genötigt worden war. Der Straf- und Zivilkläger erlitt dabei die bereits erwähnten Verletzungen. Es ist daher mehr als nachvollziehbar, dass der Straf- und Zivilkläger verängstigt war, zumal er häufig auf dem Boden lag oder kauerte (so die Aussagen der Beschuldigten 2, pag. 78 ff.).