Es ist aufgrund der Aussagen des Straf- und Zivilklägers sowie der Umstände zweifelsfrei erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger vom Beschuldigten 1 willentlich in der Liegenschaft festgehalten wurde. Soweit die Beschuldigten sinngemäss ausführen, der Straf- und Zivilkläger hätte die Liegenschaft verlassen können, sobald sie unten im Restaurant waren und soweit sie auf die angeblichen Schliessverhältnisse oder Fluchtgelegenheiten verweisen, handelt es sich um Schutzbehauptungen. Es mag durchaus sein, dass theoretisch eine Möglichkeit zur Flucht aus dem Restaurant bestand.