112 Z. 174; pag. 126 Z. 258), was auf Grund des Vorgefallenen naheliegend ist. Auch die Beschuldigte 2 führte aus, der Straf- und Zivilkläger habe immer wieder geäussert, der Beschuldigte 1 solle ihn lassen, er wolle gehen (pag. 79 Z. 735). Es ist aufgrund der Aussagen des Straf- und Zivilklägers sowie der Umstände zweifelsfrei erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger vom Beschuldigten 1 willentlich in der Liegenschaft festgehalten wurde.