Der Straf- und Zivilkläger wurde anschliessend nach X.________ in die Wohnung verbracht, damit ihn dort der Beschuldigte 1 überraschen konnte. Auch wenn der Straf- und Zivilkläger zunächst freiwillig in der Liegenschaft verblieb, war dies einzig im Hinblick auf den vermeintlich gemeinsamen Abend mit der Beschuldigten 2. Es entsprach mindestens implizit dem Tatplan der Beschuldigten, dass der Straf- und Zivilkläger die Liegenschaft nicht verlassen wird, bevor der Beschuldigte 1 ins Geschehen eingreifen wird. 14.1.2 Nach dem Auftauchen des Beschuldigten 1 im Schlafzimmer wurde der Straf- und Zivilkläger körperlich angegangen.