Aussagekräftig seien des Weiteren die Aussagen der Auskunftsperson L.________, welche unmittelbar nach dem Vorfall – in Abwesenheit des Beschuldigten 1 – mit der Beschuldigten 2 gesprochen habe. Insgesamt sei ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte 2 den Wünschen des Beschuldigten 1 jederzeit hätte widersetzen können.