Dies schliesse aber nicht aus, dass sie es trotzdem in Kauf genommen habe. Weiter stelle sich die Frage, ob sich die Beschuldigte 2 ihrem Ex-Ehemann hätte widersetzen können. Unbestrittenermassen habe der Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 nicht unter Gewalt und Drohung gezwungen, etwas zu machen. Weiter ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen keine nennenswerte Unterdrückung. Ganz im Gegenteil, denn sie habe sich ja auch sonst gegen den Beschuldigten 1 wehren und die Polizei verständigen können.