Weiter sei sie mit dem Straf- und Zivilkläger nackt ins Bett gegangen, habe ihrem Ex-Ehemann – während dieser auf das Opfer eingeschlagen habe – zu trinken gebracht, habe für ihn übersetzt und ihn beim Beseitigen von Spuren unterstützt. Weiter habe die Beschuldigte 2 – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe – klar davon ausgehen müssen, dass es bei diesem Treffen nicht um ein nettes Gespräch/ein paar Tätlichkeiten gehen werde. Es treffe wohl zu, dass sie gehofft habe, dass nicht mehr passiere. Dies schliesse aber nicht aus, dass sie es trotzdem in Kauf genommen habe.